Denn er hatte seiner Waffenleidenschaft unmittelbar nach seinen Haftentlassungen wieder gefrönt – „ohne das geringste Unrechtsbewusstsein“, wie der Vorsitzende Richter betonte. Er zeigte sich besonders erzürnt darüber, „dass ein Teil der Kunden offenkundig rechtsradikal ist“ und verwies auf ein Foto, auf dem einer dieser Kunden „mit Hitlergruß“ posiert. Das sei umso befremdlicher, als der Angeklagte in Krakau groß geworden sei, einer Stadt, die erheblich unter der Nazi-Herrschaft gelitten habe. Trotz aller Aufklärungsbemühungen in der Schule sei im Angeklagten keinerlei Problembewusstsein entstanden, kein „Störgefühl“ angesichts von Waffenkäufern, die sich selber in der Tradition von Kriegsverbrechern sehen.
In seinem letzten Wort zeigte sich der 67-Jährige einsichtig: „Ich habe große Fehler gemacht, und ich schäme mich dafür. Ich möchte wieder ein normales Leben führen – ohne die Sucht.“
Den Wunsch nach einer Therapie in einer forensischen Entzugsklinik konnten die Richter ihm allerdings nicht erfüllen: Zwar war es unstrittig, dass der Angeklagte an einem „Hang“ zum Konsum berauschender Getränke, also einer schweren Alkoholabhängigkeit, leidet. Diese war aber nicht ursächlich für seine Straftaten. Eine Verbindung der Taten zum Alkohol sei nicht nachweisbar.
Modellrechnungen über seinen Konsum belegten, dass er Bier und Schnaps sehr wohl aus seinen Einkünften finanzieren konnte. Für eine darüber hinausgehende Abhängigkeit von Cannabis und gelegentlichen Kokainkonsum fanden die Richter keinerlei objektive Beweise. Entsprechende Behauptungen des Angeklagten wurden auch von seiner Familie nicht bestätigt.
Dazu kam ein weiteres Argument, das der Vorsitzende erläuterte: Die Unterbringung in einer forensischen Entziehungsanstalt sei keine Wohltat des Staates, sondern eine Sanktion. Deshalb gelte für einen solchen Beschluss der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ in anderer Weise. Als Entscheidung für den Angeklagten gelte dann der Verzicht auf eine Sanktion, die aus Sicht des Strafrechts über die Inhaftierung hinausgehe. „Der Paragraph 64 des Strafgesetzbuches (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) ist nichts für Feiglinge“, mahnte der Richter.
Mit dem Strafmaß von sieben Jahren blieben die Richter nur drei Monate unter dem Antrag der Staatsanwältin. Verteidiger Philippos Botsaris beantragte eine Haftstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und die Einweisung in eine Entziehungsanstalt. Er kündigte nach der Urteilsverkündung den Gang nach Karlsruhe an, um das Urteil dort vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.