Stadtreinigungsbetriebe und Grundstückseigentümer waren also schon früher als sonst gefragt, Gehwege vom Laub zu befreien. Bei der Befreiung vom Laub gilt: „Egal ob städtischer Baum oder eigener. Die Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass die Gehwege vom Laub befreit werden“, sagt Claudia Busch vom Bereich Straßenreinigung der Stadt Meinerzhagen.
Und das ganzjährig, es gebe da kein vorgegebenes Zeitfenster, erklärt Busch. Die Firma Lobbe übernehme für die Stadt Meinerzhagen die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege, Parks und Plätze für den öffentlichen Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage, fügt sie hinzu.
Für die Reinigung erhebt die Stadt Meinerzhagen Benutzungsgebühren. Die Gebühr für den Kehrdienst beträgt zurzeit je Meter 1,51 Euro, für die Winterwartung berechnet die Stadt zurzeit je Meter 1,35 Euro. Für die weiteren Regeln bei der Reinigung verweist Busch auf die Satzung der Stat Meinerzhagen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.
Ohne genauere Benennung des Laubproblems, heißt es im §1 „Allgemeines“ in der Satzung: „Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können.“ Zudem komme das Säubern bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen.
Zur Fahrbahn gehörten auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle selbstständigen Fußgängerwege sowie die unselbstständigen Gehwege, zu denen Bürgersteige und diejenigen Straßenteile gehören, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach §41 Abs. 2 StVO.
Laub ist unverzüglich zu beseitigen, sobald es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
Das Wort Laub taucht zum ersten Mal im §3 „Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflichten“ auf Grundstückseigentümer auf: „Laub ist unverzüglich zu beseitigen, sobald es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.“ Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und so in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
Sollte der Eigentümer nicht in der Lage sein, sich selbst um die Laubentfernung zu kümmern, kann dieser auch jemand anderes beauftragen. „Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht“, heißt es in der Satzung. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet sei, so trete an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.