Die Auswirkungen des Befundes auf das Urteil werden sich wohl in Grenzen halten. Die einfache Diagnose „pathologisches Glücksspiel“ reiche für die Feststellung einer eingeschränkten oder aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nicht aus, erklärte der Gutachter. Dafür müsse die Spielsucht „eine gewisse Schwere“ erreicht haben. Etwa eine fortschreitende Entwicklung, bei der immer mehr Zeit in das Zocken investiert wird, ein „Gezwungensein“, bei der „es keine Freude mehr macht zu spielen“, eine „starke seelische Angespanntheit und Nervosität“, wenn nicht gespielt wird.
Vieles davon sei bei der Angeklagten der Fall gewesen. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei dadurch aber nicht entscheidend beeinträchtigt gewesen. Dafür spreche auch ihr Vorgehen: „Ein lang anhaltendes Tatgeschehen, ein komplexer Tatablauf in Etappen, die Vorsorge gegen Entdeckung“ – kurz: „ein zeitaufwendiges, zielgerichtetes Handeln“ bei dem, was der Gutachter als „Beschaffungskriminalität“ bezeichnete. Trotz ihrer strafrechtlichen Verantwortung sei die 47-Jährige behandlungsbedürftig. Doch das müsse sie wollen.