Die kritischen Anmerkungen der Bezirksregierung, die der Stadt im Juni vergangenen Jahres zugegangen waren, hält die Juristin aus der Kanzlei Wolter Hoppenberg für nicht hinreichend, die Stadt in ihrer Planung zu beschränken. Die Bezirksregierung sei zu beteiligen wie andere Behörden als Träger öffentlicher Belange. Ihr komme „keine hervorgehobene Stellung“ zu. Oder noch deutlicher: „Dies bedeutet, dass sich die rechtliche Bedeutung der ,Hinweise’ des Dezernates 35 aus dem Schreiben vom 26.08.2022 im bloßen Hinweischarakter erschöpft. Da die rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Ergebnis nicht durchgreifen, ist die Stadt Halver dadurch nicht gehindert, die Bauleitplanung wie vorgesehen abzuschließen.“
Die rechtliche Würdigung ist insofern relevant, weil Schillerstein wie Herksiepe als neue Wohngebiete entwickelt werden sollen, das Verfahren aber bis Ende 2024 abgewickelt sein muss. Im Gegensatz zu einem normalen Bebauungsplan kann beim Paragrafen 13 b der Flächennutzungsplan nachträglich angepasst werden. Im Normalverfahren dürfte es hingegen schwierig werden, grünes Licht von den Regionalplanern in Arnsberg zu bekommen. Dort hält man Halver mit Blick auf Wohnbauflächen für überversorgt mit einem Überhang von rechnerisch 19 Hektar und einem Bedarf von 4 Hektar. Dem gegenüber steht allerdings eine Warteliste mit 130 Anfragen für Baugrundstücke.
An diesem Sachverhalt, auch das geht aus dem Gutachten hervor, wird die Stadt Halver nicht vorbeikommen, und insoweit ist die Bezirksregierung doch wieder im Spiel. „Die Planung muss – unabhängig vom Verfahren nach § 34 LPlG – an die Ziele der Raumordnung angepasst sein“, schreibt die Verwaltungsrechtlerin. Im Ergebnis werde die Stadt Halver die Überhänge abbauen müssen, indem für Wohnzwecke erkennbar nicht nutzbare Flächen aus dem Bestand herausgenommen werden müssten. Die rechtlichen Vorgaben des Landesplanungsgesetzes könnten ansonsten mit „kommunalaufsichtlichen Mitteln“ gegen die Gemeinde durchgesetzt werden.
Die entsprechende Rechtsnorm (§ 34 Landesplanungsgesetz) sei „keine bloße Formvorschrift, die konsequenzlos missachtet werden könnte“. „Mithin war und ist es erforderlich, die Bezirksregierung Arnsberg als Regionalplanungsbehörde in die Planung einzubeziehen und sich mit ihr zur Zielkonformität der Planung abzustimmen.“
An anderer Stelle hat Dr. Anja Baars weniger Sorgen. Hinterfragt worden war auch der Begriff des „Sich Anschließens“ der neuen Bebauung an die vorhandene. Dies sieht die Juristin für beide Baugebiete in vollem Umfang gegeben. Betrachte man den Zuschnitt, werde deutlich, „dass der bisherige Ortsrand in voller Breite nach außen verschoben wird“.