Auslöser war ein Antrag aus der Bürgerschaft zur Kastration und Kennzeichnung der Tiere unter Hinweis auf das Tierwohl durch ungebremste Vermehrung und Verwahrlosung von Katzen und auf die Gefahren, die von aggressiven Freigängern ausgehen. Die Verordnung wird daher um einen Paragrafen 5a erweitert in dem es heißt, dass Katzenbesitzer, die ihren Tieren Zugang ins Freie gewähren, diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren zu lassen hätten und sie mittels Tätowierung oder Mikrochip zu kennzeichnen. Dies gelte aber nicht für Katzen, die jünger als fünf Monate sind.
Für die Zucht von Rassekatzen könne auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt werde, heißt es weiter in der Vorlage. Verstöße gegen die Vorschrift gelten als Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht verletzt.