Ein großer Arbeitgeber in der Umgebung ist der Märkische Kreis. Dessen Pressesprecher Alexander Bange erklärt auf Nachfrage: „Grundsätzlich ist die Einführung eines elektronischen Verfahrens bei der Verarbeitung standardisierter Abläufe zu befürworten.“ Er weist zudem darauf hin, dass die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bisher noch nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise Krankheitssituationen betreffe. „Insoweit handelt es sich erst um den ersten Zwischenschritt, der eine vollständige Digitalisierung als zukünftiges Ziel haben muss.“ Und weiter: „Derzeit sind noch manuelle Arbeitsschritte notwendig, die einen Mehraufwand verursachen.“
Ist der Mehraufwand für Arbeitgeber ohne Weiteres stemmbar?
„Um die Arbeitsunfähigkeitszeiten zeitnah prüfen und die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAUs) über das Gehaltsabrechnungsprogramm abrufen zu können, mussten die internen Prozesse angepasst werden“, berichtet Alexander Bange beispielsweise vom Märkischen Kreis. „Sobald eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter anruft, um sich krank zu melden, werden die Daten zunächst manuell erfasst.“ Der Abruf der Daten und die Prüfung, ob bei gesetzlich Versicherten die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bestätigt wurde, erfolge seit dem 1. Januar 2023 zentral in der Personalverwaltung. „Der Mehraufwand in der Einführungsphase war bereits erkennbar und wurde bei der Stellenbemessung für die Gehaltsstelle berücksichtigt.“ Die Anpassungen der Software und der Prozesse erfolgten zum Stichtag.
Digital sollte es mit Krankschreibungen eigentlich schon früher klappen. Warum scheiterte das?
Eigentlich sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher digital werden (wir berichteten). Bereits seit Oktober 2021 können Vertrags- und Zahnärzte die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen senden. Seit Januar 2022 können Arbeitgeber und Steuerberater die Daten der Arbeitsunfähigkeiten bei den Krankenkassen erfragen. Ende Juni 2022 sollte die Pilotphase dann enden. Geklappt hat das nicht, da etwa nicht überall die dafür notwendige technische Infrastruktur stimmte.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die neue eAU ab 2023 gilt nur für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte sind von der Neuregelung zunächst nicht betroffen und werden die Arztpraxis weiterhin mit dem „gelben Schein“ in dreifacher Ausführung verlassen. Auch gesetzlich Versicherte erhalten mindestens einen Ausdruck für ihre eigenen Unterlagen und einen weiteren für den Arbeitgeber, sofern dies gewünscht ist. Minijobber in Privathaushalten, Krankschreibungen von Reha-Kliniken, Physio- und Psychotherapeuten, Ausländische Arztpraxen und Kliniken müssen ebenfalls weiterhin den klassischen Weg der Krankschreibung nutzen.
Die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit erfolgt nach wie vor durch den Arbeitnehmer selbst. „Der Arbeitnehmer erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber“, schreibt die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) auf ihrer Homepage. „Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.“ Der Arbeitgeber muss die Daten dann abrufen, indem er eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver stellt. Diese stellt die eAU wiederum zum Abruf bereit. „Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein“, berichtet die BDA. Ist die eAU noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen (etwa weil sie von der Praxis noch nicht übermittelt wurde oder in der Praxis keine Internetverbindung besteht), erhält der Arbeitgeber oder sein Beauftragter eine Fehlermeldung.