Heute sei das kein Thema mehr, so Hutt. Heute gehe es allerdings auch weniger um Kultur oder Tradition, sondern um Gleichberechtigung. Die Personen hinter der Initiative fordern das Ende der Sexualisierung der weiblichen Brust.
Grundsätzlich darf der Betreiber des Freibads selbst entscheiden. Es gilt Hausrecht und Vertragsfreiheit, erklärt Rechtsanwalt Arndt Kempgens. Allerdings: „Er darf dabei aber nicht gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstoßen, denn das bildet die Grenze der Privatautonomie.“ An diesem Punkt wird es spannend, da es rechtlich nicht klar ist, ob eine Bikini-Vorschrift gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstößt. Gerade mit Blick auf die aktuellen Themen „Geschlecht“ und „sexuelle Identität“ sei das ein wichtiger Punkt, der im Auge behalten werden müsse.