Unterschied zwischen Warnstreik oder Streik - Zeitpunkt ist entscheidend
Manche Diskussion wurde bestimmt schon darüber geführt: Was ist der Unterschied zwischen einem Streik und einem Warnstreik? Wir haben ihn erklärt.
Hamm - Immer wieder beschäftigen sie Nordrhein-Westfalen und ganz Deutschland. Nach der Niederlegung der Arbeit bei der Deutschen Post kommt es Anfang März 2023 zu großflächigen Warnstreik des öffentlichen Nahverkehrs. So manch eine Diskussionsrunde mag darüber entstanden sein: Streik oder Warnstreik - ist das nicht dasselbe? Nein, es gibt einen kleinen, aber feinen Unterschied.
Streik oder Warnstreik - der Unterschied liegt in der Urabstimmung
In der rechtlichen Bewertung gibt es keinerlei Unterschied zwischen einem Warnstreik und einem Streik. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt an, wann Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen. So führt beispielsweise die EVG Verhandlungen mit der Deutschen Bahn über bessere Löhne für rund 180.000 Beschäftigte. Zwar wurde der erste Verhandlungstag abgebrochen, weitere Gespräche sind allerdings geplant.
Kommt es während der Tarifverhandlungen zu einer Niederlegung der Arbeit, handelt es sich um einen Warnstreik. Werden die Verhandlungen endgültig als gescheitert erklärt, werden Streikmaßnahmen von der Tarifkommission beschlossen. Dann kann es nach einer Urabstimmung zu einem Streik, dem Erzwingungsstreik kommen.
Streik oder Warnstreik - der Unterschied als Übersicht
Die Unterschiede zwischen Warnstreik und Streik in der Übersicht:
- Warnstreik: kurze und befristete Arbeitsniederlegung, Druckmittel für laufende Tarifverhandlungen, finden während der Verhandlungen statt, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden, Geld aus der Streikkasse wird nicht ausgezahlt.
- Streik (Erzwingungsstreik): nach dem Scheitern der Tarifgespräche, nach der Befragung der Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung, organisierte Streikende erhalten finanzielle Streikunterstützung
Grundsätzlich lässt sich festhalten: Vor einer Urabstimmung spricht man von Warnstreiks, danach von Streik oder Erzwingungsstreik. Eben jene Mittel des Arbeitskampfs sind seit einem Urteil vom 21.6.1988 des Bundesarbeitsgerichts zulässig. So beispielsweise in Münster, wenn am Freitag, 3. März 2023, zahlreiche Buslinien aufgrund eines Warnstreiks ausfallen.