Spekulationssteuer beim Hausverkauf: Wann die Immobilie als selbst genutzt gilt
Wer seine Immobilie verkaufen will, muss unter Umständen Spekulationssteuer bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die allerdings – auch wenn die Immobilie vermietet war.
Frankfurt – Die eigenen vier Wände sind für viele Menschen ein Traum. Für die einen ist es die klassische Altersvorsorge, damit in der Rente keine Miete gezahlt werden muss. Andere wiederum wollen ihr Haus oder die Eigentumswohnung aber früher oder später wieder verkaufen. Wird bei dem Verkauf der Immobilie ein Gewinn eingefahren, so muss dieser versteuert werden. Fällig wird in diesem Falle die Spekulationssteuer, die sich immer nach dem ganz individuellen Steuersatz richtet. Doch, die Steuer wird nicht in jedem Falle fällig. Sie kann sogar dann gespart werden, wenn das Haus vermietet war.
Spekulationssteuer beim Hausverkauf: Wann die Immobilie als selbst genutzt gilt
Denn der Verkauf einer Immobilie kann steuerfrei sein. Und zwar entweder dann, wenn der Verkauf mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb stattfindet. Oder aber, wenn die Immobilie zumindest in den letzten beiden Jahren vor dem Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Auch eine Mitbenutzung durch eine andere Person, etwa eine:n Lebensgefährt:in oder eine:n Ehepartner:in, steht der Selbstnutzung nicht entgegen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Eine Selbstnutzung liegt auch dann vor, wenn die Wohnung unentgeltlich unterhaltsberechtigten Kindern überlassen wird, die alleine im Haushalt leben und Anspruch auf Kindergeld haben. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Wohnung Dritten überlassen wird – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das bestätigt ein Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (Az.: 14 K 1525/19 E,F).
Spekulationssteuer beim Verkauf einer Immobilie: Wohnung unentgeltlich der Mutter der Ehefrau überlassen
In dem konkreten Fall erwarb ein Ehepaar 2009 eine Eigentumswohnung und überließ diese unentgeltlich der Mutter der Ehefrau. Im Jahr 2016 veräußerte das Ehepaar die Eigentumswohnung, das Finanzamt besteuerte den Gewinn durch den Verkauf. Dagegen klagte das Ehepaar mit der Begründung, dass eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen widersprüchlich sei. Zudem seien die zahlreichen Besuche der Ehefrau bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken habe nicht vorgelegen. Das Ehepaar habe die Wohnung nicht selbst genutzt, bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken reichten nicht aus. Die Nutzung durch die Mutter könne dem Ehepaar nicht zugerechnet werden.
Doch, Achtung beim Verkauf der Immobilie: Aktuell fallen die Preise für Häuser in Deutschland. Auch Großstädte sind betroffen – mit einer Ausnahme. (jon/dpa)