Im Verlaufe der Ermittlungen ging die Polizei auch Hinweisen auf ein Notebook nach, das der Angeklagte nach eigener Aussage mitgehen ließ und auf dem sich Kinderpornos befunden haben sollen. Dies wurde laut Landgericht von der Staatsanwaltschaft inzwischen als bloße Schutzbehauptung des Angeklagten gewertet. Denn zum einen sollen weder der 24-Jährige noch die Zeugin, die den Angeklagten zur Wohnung des Geschädigten begleitet haben soll, nach der Tat ein Notebook bei sich geführt haben.
Zum anderen kamen die Ermittler zu dem Ergebnis, dass der Spielerberater ein Notebook der vom Angeklagten beschriebenen Art gar nicht besessen habe. Trotz umfangreicher Überprüfung der sichergestellten elektronischen Geräte des Getöteten wurden nach Angaben des Landgerichts keinerlei kinderpornographische Dateien gefunden. Es gebe lediglich Hinweise darauf, dass der Getötete sexuelle Kontakte zu jungen Männern gehabt habe – in keinem Fall jedoch zu Minderjährigen.
Dem Angeklagten drohen bei einer Verurteilung bis zu 15 Jahre Haft. Zwei Brüder des Getöteten haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen.