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Ab Morgen: Lüdenscheid verhängt Maskenpflicht auf Weihnachtsmarkt und in der Innenstadt

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Von: Stefan Herholz

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Innenstadt Lüdenscheid
Die „besondere Enge der Fußgängerwege“ mache es erforderlich, dass Passanten in der Lüdenscheider Innenstadt Mund und Nase bedecken. © Henrik Wiemer

Ab Samstag, 27. November, gilt in der Lüdenscheider Innenstadt wieder eine Maskenpflicht. Grundlage ist die aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW. 

Lüdenscheid - „Die Infektionszahlen in Lüdenscheid steigen weiter an. Aktuell liegt die Inzidenz bei 344,87. Außerdem haben wir in der Innenstadt zunehmenden Besucherverkehr durch den Weihnachtsmarkt auf dem Sternplatz und das beginnende Weihnachtsgeschäft. Daher haben wir diese zusätzliche Sicherheitsmaßnahme beschlossen“, erklärt Bürgermeister Sebastian Wagemeyer. 

Die Maskenpflicht gilt in den folgenden Bereichen täglich in der Zeit von 8 bis 23 Uhr:

Getragen werden muss mindestens eine medizinische Maske (so genannte OP-Maske). Die Maskenpflicht gilt für die aufgezählten Bereiche – auch auf den Flächen des Weihnachtsmarktes und des Wochenmarktes sowie an den Warteschlangen an Verkaufsständen.

Lüdenscheid: Maskenpflicht auf Weihnachtsmarkt und in der Innenstadt

Abgelegt werden darf die Maske nur, wenn man direkt an einem Stand und den dazugehörigen Stehtischen (zum Beispiel Glühwein- oder Grillstand) Essen oder Getränke zu sich nimmt. Im restlichen Bereich darf man die Maske weder zum Rauchen noch zur Einnahme von Speisen und Getränken abnehmen.

Die Stadt Lüdenscheid führt in Teilen der Innenstadt wieder eine Maskenpflicht ein.  Betroffen sind alle gelben Bereiche.
Die Stadt Lüdenscheid führt in Teilen der Innenstadt wieder eine Maskenpflicht ein. Betroffen sind alle gelben Bereiche. © Stadt Lüdenscheid

Zur Begründung heißt es in der Allgemeinverfügung, die zunächst bis zum 21. Dezember gilt: „…Bei den genannten Bereichen der Fußgängerzone muss davon ausgegangen werden, dass in diesen Außenbereichen aufgrund der Nutzungsfrequenz regelmäßig der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann. In den Bereichen sind zahlreiche Ärzte, Versicherungen, Banken, Apotheken, Dienstleister, Geschäfte des täglichen Bedarfs, Parkhäuser und Behörden ansässig. Außerdem handelt es sich bei den Bereichen um die Hauptzugangsflächen zur Innenstadt und zu mehreren Bushaltestellen…“

Von der Maskenpflicht ausgenommen sind ausschließlich Kinder bis sechs Jahre und Personen, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall muss auf Verlangen allerdings ein ärztliches Attest vorgezeigt werden können.

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