Straßen.NRW ist dagegen
Warum eine Video-Leinwand an der B236 nicht mehr leuchten darf
Plettenberg – Ende Januar rieben sich einige Verkehrsteilnehmer auf der B236 zwischen Finnentrop und Plettenberg verwundert die Augen, denn in Höhe der Ortslage Siesel war es auch in der Nacht fast taghell.
Auslöser war der von einem Plettenberger Immobilienmakler aufgestellter Videoanhänger. Wie der Geschäftsführer auf Anfrage unsere Zeitung betonte, sei ihm im Vorfeld zugesichert worden, dass die Aufstellung des Anhängers mit einer ausfahrbaren und 28 Quadratmeter großen LED-Wand zulässig sei, wenn diese mit Erlaubnis des Eigentümers auf einem Grundstück in einiger Entfernung zur Straße aufgestellt werde.
„Wir wollten mit dem Trailer auf verfügbare Gewerbegrundstücke im Bereich Siesel hinweisen“, sagte der Plettenberger, der den Video-Trailer bei der nächsten Fußball-EM für Public Viewing in Plettenberg zur Verfügung stellen will. Doch zuvor bekam der Immobilienmakler zunächst einmal eine Art Platzverweis von Straßen.NRW. „Bei uns hat niemand in verantwortlicher Position die Aufstellung gestattet“, stellte Andreas Berg, Pressesprecher von Straßen.NRW, unmissverständlich klar.
Die Werbetafel hat auf freier Strecke gestanden“, sagte Berg nach Rücksprache mit dem Straßenkontrolleur, der die hell leuchtende Werbeleinwand am 26. Januar meldete. Aus verkehrs- und baurechtlicher Sicht handele es sich laut Berg an der Stelle rechtlich nicht um eine Ortsdurchfahrt, sondern um eine freie Strecke (außerorts), auch wenn diese durch den Weiler Siesel führe. Zunächst einmal gelte dort die Maßgabe, dass Außenwerbung mindestens 20 Meter vom äußeren Fahrbahnrand entfernt sein müsse. Keine Genehmigung Wenn sich eine Werbeanlage innerhalb der Beschränkungszone (20 bis 40 Meter vom Straßenrand) befinde, sei eine straßenrechtliche Zulassung per Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Eine solche Genehmigung habe nicht vorgelegen und auch die Stadt Plettenberg habe nichts von der Aufstellung gewusst, betonte Berg.
„Wir haben den Betreiber der Anlage deshalb nach der Meldung unverzüglich aufgefordert, den Stecker zu ziehen, da dort eine akute Verkehrsgefährdung bestand“, sagte Berg mit Verweis auf die massive Blendwirkung der Anlage und die damit verbundene Ablenkung der Verkehrsteilnehmer. „Bei einem Unfall an der Stelle kann der Betreiber einer Werbeanlage in Mithaftung geraten, wenn diese ursächlich für den Unfall war“, sagte Berg. Im besagten Fall könne die Stadt Plettenberg eine Strafe verfügen. Grundsätzlich seien bei solchen Verstößen Geldbußen von bis zu 5 000 Euro denkbar.