Steigende Energiekosten: Stadt bietet Steuer-Erleichterungen

Angesichts der Energiekrise sind Stundungen bei der Stadt möglich, die ihre Bürger nicht allein lassen will.
Plettenberg – Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine dauert an und damit einher gehen Energiekosten auf einem hohen Niveau, die auch weiter steigen könnten. Diese Kosten können längst nicht mehr alle Bürger der Stadt ohne Weiteres tragen, weiß auch Stadtsprecher Hanno Grundmann: „Aufgrund der aktuellen Situation werden derzeit immer öfter Stundungsanträge für verschiedene Steuer- und Abgabearten an die Stadt Plettenberg gestellt, was verständlich ist. Die Vier-Täler-Stadt lässt ihre Bürger dabei nicht allein“. Heißt konkret: Die Stadt bietet Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen für alle Abgabe- und Steuerarten.
Bürgermeister Ulrich Schulte und Kämmerer Jens Groll hätten eine einheitliche Vorgehensweise bei der Bearbeitung der Stundungsanträge angeordnet, heißt es in einer Mitteilung der Stadt Plettenberg. In Anlehnung an das Vorgehen des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die obersten Finanzbehörden der Länder sollen nun auch bei der Stadtverwaltung Plettenberg die gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume genutzt werden – im Interesse der von der Energiekostenerhöhung erheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen.
Beispiel Grundbesitzabgaben
Hanno Grundmann nennt als Beispiel Grundbesitzabgaben: „Beantragten Stundungen soll ohne besonderen Nachweis entsprochen werden, wenn diese einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nicht überschreiten. Stundungszinsen sollen ohne Antragserfordernis für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten erlassen werden, sofern die Antragsteller der Stundungen ihren Zahlungsverpflichtungen bislang pünktlich nachgekommen sind“. Zinserlasse könnten unter dem Vorbehalt der fristgerechten Zahlung ausgesprochen werden. Außerdem sei vor der Gewährung des Zinserlasses durch das zuständige Sachgebiet zu prüfen, ob die Voraussetzung der bisher pünktlichen Zahlung auf städtische Forderungen gegeben ist.
Auch der beantragte Vollstreckungsaufschub sollte für eine maximale Dauer von drei Monaten im Einzelfall ohne besonderem Nachweiserfordernis gewährt werden.
„Diese Maßnahmen gelten vorerst für eingehende Anträge bis zum 31. März 2023 und nur für Stundungen im Zusammenhang mit der Energiekrise und den einhergehenden Kostensteigerungen. Bei ,anders begründeten‘ Stundungsanträgen bleibt alles beim Alten“, erklärt Grundmann.