Wer sich dazu entschließt, Wohnraum an Flüchtlinge zu vermieten, hat dabei laut Pressesprecher Hanno Grundmann einige Dinge zu beachten:
Solange Flüchtlinge keinen Aufenthaltstitel haben, befinden sie sich leistungsrechtlich in der Regel in städtischer Zuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ist ein Bleiberecht erteilt, erfolgt in den meisten Fällen ein sogenannter „Rechtskreiswechsel“ zum Träger der Sozialhilfe oder zum Jobcenter. Bei Ukraine-Flüchtlingen kann es aufgrund beschleunigter Verfahren bereits im Folgemonat ihres Eintreffens so weit sein, dass sie zum Jobcenter wechseln.
Kommen Flüchtlinge nach Plettenberg und möchten in privatem Miet-raum unterkommen, können sie den sogenannten Vordruck „Mietangebot“ aus dem Rathaus mitnehmen und vom potenziellen Vermietenden ausfüllen lassen (Angaben zu Grunddaten, wie Fläche, Ausstattung des Wohnraums, Mietkosten). Wenn der ausgefüllte Vordruck bei der Stadt eingereicht ist, wird geprüft, ob die Wohnung nach Größe und Preis den sozialhilferechtlichen Erfordernissen entspricht. Wenn alles passt, gibt die Stadt grünes Licht. Die flüchtende Person schließt den Mietvertrag mit den Vermietenden. Die Stadt ist dabei kein Vertragspartner. Die Kosten der Unterkunft werden bei Angemessenheit des Wohnraums jedoch von der Stadt getragen.
Aber: Dadurch, dass bei ukrainischen Flüchtlingen das Verfahren meist schnell läuft, wechseln sie üblicherweise nach kurzer Zeit in die Zuständigkeit des Jobcenters. Das Verfahren der Wohnraumprüfung gibt es auch dort. Daher empfiehlt die Stadt vor einer Vermietung an Flüchtlinge nicht nur mit der Stadt Plettenberg, sondern auch mit dem Jobcenter die Übernahme der Mietkosten vor Abschluss des Mietvertrages zu klären.