In dem Schreiben an das Dezernat für Umweltdelikte der Staatsanwaltschaft Hagen wird ausgeführt, dass bei den Überflutungen vom 14. Juli 2021 im Naturschutzgebiet auch Schäden an den Forstwegen entstanden seien. Nach derzeitigem Kenntnisstand seien auf Bitten der Plettenberger Feuerwehr in diesem Jahr Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden.
„Dabei sind Beschädigungen der Wegekörper augenscheinlich mit andernorts gewonnenen Bachgeschiebe aufgefüllt und modelliert worden. Dieses Material ist allerdings kontaminiert mit Bauschuttresten und den Sämereien von invasiven Neophyten wie etwa dem großblütigen Springkraut“, wird in dem Nabu-Schreiben ausgeführt.
Zudem seien „nicht unerhebliche Veränderungen am Bachbett durchgeführt“ worden, um einen zügigeren Wasserabfluss herzustellen. Dieses führe „zwangsläufig zur Veränderung der Lebensraumstrukturen einer Vielzahl von Organismen. Ob die Blutalge Hildebrantia revularis, ein Eiszeitrelikt, das dort in hoher Dichte vorkommt, dadurch nachhaltig geschädigt wird, bleibt abzuwarten“, heißt es weiter.
Neben den Verstößen gegen die Vorgaben des Landschaftsplans Plettenberg vom 5. Dezember 2012 bittet Seeger die Staatsanwaltschaft um Prüfung, ob hier nicht auch ein Verstoß gemäß Paragraf 329 (3) und (4) des Strafgesetzbuches vorliege.
Laut Kenntnisstand des Nabu stehe das gesamte Naturschutzgebiet nach einem Flurbereinigungsverfahren im Eigentum des Landes NRW. Zuständig sei das Regionalforstamt Kurkölnisches Sauerland des Landesbetriebes Wald und Holz. Als Zeugen werden Dr. Ludwig Erbeling sowie das Ehepaar Gudrun und Wolfgang Kairat angeführt, die die Maßnahmen erstmals am 27. Juni 2022 festgestellt hätten.
Laut Seeger hätten die Beeinträchtigungen „in der Öffentlichkeit und bei unseren Mitgliedern für Empörung gesorgt.“ Weiter heißt es in dem Schreiben: „Nach Auskunft der Kreisverwaltung habe sich die Stadt Plettenberg sehr reumütig gezeigt und bereit erklärt, entsprechende Rückbaumaßnahmen in Abstimmung mit der Kreisverwaltung und dem Eigentümer vorzunehmen. Es scheinen aber noch nicht einmal Bußgelder verhängt worden zu sein“, heißt es zum Abschluss des Schreibens. „Daher stellt sich die Frage, ob hier nicht auch ein Verstoß gegen Paragraf 259 a StGB vorliegt“, so Seeger.