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Sie wollen einen eigenen Karnevalswagen? Dann erstmal zum Tüv!

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Von: Christos Christogeros

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An Veilchendienstag dahren wieder zahlreiche Karnevalswagen durch die Attendorner Innenstadt. Diese mussten sich zuvor allerdings einer eingehenden Prüfung des Tüv unterziehen. ARCHIVFoto
An Veilchendienstag fahren wieder zahlreiche Karnevalswagen durch die Attendorner Innenstadt. Diese mussten sich zuvor allerdings einer eingehenden Prüfung des Tüv unterziehen. ARCHIVFoto © Jona Wiechowski

Egal, ob großer Karnevalszug oder im kleinen Kreis organisierter Faschingskorso: Auch für den Umbau von Fahrzeugen zur Karnevalszeit gibt es in Deutschland strenge Verordnungen. Über diese, in der Brauchtumsverordnung festgeschriebenen Regelungen, informiert Wolfgang Schmidt von der Tüv-Station Plettenberg.

Märkischer Kreis – Während der künstlerischen Freiheit kaum Grenzen gesetzt sind, dürfe ein Zugwagen erst an einer Festfahrt teilnehmen, wenn das Fahrzeug die Tüv-Prufung bestanden hat. Das Besondere: Die Prüfer kontrollieren die Fahrzeuge nach der Brauchtumsverordnung, in der spezielle Ausnahmeregelungen nicht nur für die Sonderfahrzeuge des Karnevals, sondern auch für Wagen anderer Festveranstaltungen wie etwa vom Schützenfesten genau definiert sind. Dieses Regelwerk ermögliche es, dass die Personen sitzend oder stehend auf den Ladeflächen der Fahrzeuge befördert werden dörfen.

Das sogenannte „Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungeng“ lege alles genau fest. Wolfgang Schmidt, Leiter der Tüv-Station Plettenberg, gibt einen Überblick über die wichtigsten Verkehrsvorschriften, die an Karneval (und anderen Festveranstaltungen) die Sicherheit gewährleisten sollen.

Demnach müssen die Stehflächen sicher und rutschfest sein. Fahren die Narren stehend mit, muss das Geländer mindestens einen Meter hoch sein. Werden die Personen sitzend befördert oder handelt es sich um Kinder, müssen die Haltevorrichtungen mindestens 80 Zentimeter hoch sein.

„Sitzbänke, Tische und alle anderen Auf- und Einbauten müssen fest am Fahrzeug montiert sein, damit sie bei einer Bremsung oder einem Unfall nicht zu einer zusätzlichen Gefahr werden“, erklärt Schmidt. Darüber hinaus seien stabile und trittsichere Ein- und Ausstiege erforderlich.

„Bei der Beförderung stehender Personen betragt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 6 km/h, sitzen die Narren darf man sogar 25 km/h fahren. Während der Umzuge gilt aber generell: Schrittgeschwindigkeit“, weiß der Tüv-Experte. Die Gespanne müssten natürlich auch so konzipiert sein, dass niemand unter den Wagen geraten könne.

Über das Gutachten hinaus benötige jeder Wagen von der Versicherung die Deckungszusage für den Einsatz bei der Brauchtumsveranstaltungen. Und: Die Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen gültigen Fuhrerschein besitzen. Für Zugmaschinen mit Anhängern sei ein Fuhrerschein der Klasse T vorgeschrieben. „Ist der Karnevalswagen nicht in der Lage, schneller als 32 km/h zu fahren, reicht ein Führerschein der Klasse L“, sagt Schmidt.

Zudem legten die Gutachter während der Prüfung die maximale Personenanzahl fest, die auf dem Fahrzeug mitfahren darf. Neben der Kippsicherheit würden zudem die Bremsen, Achsen und die Beleuchtung der Zugfahrzeuge kontrolliert –schließlich müssten die Wagen alle gängigen Vorschriften der Verkehrssicherheit erfüllen.

Schmidt: „Die Geltungsdauer eines solchen Gutachtens ist in der Ausnahmeverordnung nicht geregelt und wird je nach Region sehr unterschiedlich gehandhabt. Zumindest in den Karnevalshochburgen beträgt die Gültigkeit meist nur ein Jahr“.

Nicht zuletzt benötigten alle Fahrzeuge, die bauartbedingt schneller als 6 km/h fahren können, eine Allgemeine Betriebserlaubnis. „Liegt alles vor und sind alle Vorgaben erfüllt , steht einem bunten Umzug nichts mehr im Wege.“

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