Das Hauptproblem des Angeklagten sah der Gutachter nicht in dessen intellektueller Ausstattung, sondern in der mangelnden emotionalen Kontrolle. Er schilderte detailliert die schweren Hirnverletzungen, die der Angeklagte 2014 bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zu einer Zwischenprüfung im Rahmen seiner damaligen Ausbildung erlitten hatte. Diese seien die Ursache für die schwere emotionale Störung. Der 30-Jährige sei deshalb „nicht vergleichbar mit einem Menschen, der keine hirnorganische Störung hat“.
Der Sachverständige bestätigte durch sein Gutachten die Entscheidung des Amtsgerichts, die Verhandlung an das Landgericht abzugeben. Denn im Gegensatz zum vorherigen Gutachter, der eine Unterbringung in einer Drogenentzugsklinik als gangbaren Weg bezeichnet hatte, sah Faustmann die Voraussetzungen für eine Unterbringung des 30-Jährigen in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik als gegeben an – „weil weiterhin die Gefahr besteht, dass vergleichbare Taten begangen werden“.