Beim Blaumachen erwischt? Wann der Chef die Krankmeldung anzweifeln darf
Eine Krankmeldung vom Arzt beweist, dass man seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht immer: In manchen Fällen kann der Chef ein Gutachten beantragen.
Grippe, Migräne bis hin zu Autoimmunkrankheiten wie MS: Wenn es im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, muss der Arbeitnehmer ab dem vierten Krankheitstag ein Attest vom Arzt vorlegen. Letzterer bestimmt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (AU). Oberstes Ziel dabei: Der Patient sollte sich so lange ausruhen, bis die Krankheit größtenteils auskuriert ist. Manchmal kann das nach wenigen Tagen der Fall sein, in anderen Fällen fällt der Arbeitnehmer mehrere Wochen aufgrund von Krankheit aus.
Letzteres ist für Arbeitgeber eine Situation, die bestmöglich verhindert werden sollte. Denn der kranke Arbeitnehmer bekommt weiterhin sein Gehalt ausgezahlt, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Liegt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann der Chef oder der Chefin allerdings nichts gegen den Ausfall des Arbeitnehmers tun – so die landläufige Annahme. Doch das stimmt so nicht ganz. Die Anwälte Pascal Croset und Inno Merkel von der Berliner Kanzlei Croset haben dem Portal Business Insider verraten, wann der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an einer Krankmeldung vorbringen kann und entsprechende Schritte einleiten darf.

Wann der Arbeitgeber trotz Attest vom Arzt den Krankenstand prüfen lassen darf
Den Anwälten zufolge gibt es drei klassische Konstellationen, in welchen Zweifel vonseiten des Arbeitgebers in der Regel berechtigt sind. Tritt eine der drei Situationen ein, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) einzuholen. Dieser wird von der Krankenkasse des betroffenen Mitarbeiters beauftragt. Der MDK untersucht, ob der Mitarbeiter wirklich arbeitsunfähig ist, heißt es weiter auf den Seiten des Business Insiders.
In folgenden Fällen kann der Arbeitgeber den MDK hinzuziehen oder andere arbeitsrechtliche Schritte einleiten:
- Wenn der Mitarbeiter sein Fehlen regelrecht ankündigt: Dies kann der Arbeitgeber zum Beispiel damit begründen, dass der Mitarbeiter einen Urlaubstag anmelden wollte, dieser aber nicht genehmigt werden konnte. Fehlt der Arbeitnehmer dann aufgrund von Krankheit, liegt eine vorgetäuschte Krankheit nahe.
- Der „kranke“ Mitarbeiter wird bei einer anderen Arbeit erwischt: Wer trotz AU-Bescheinigung arbeitet und dabei vom anderen Arbeitgeber erwischt wird, kann damit rechnen, dass der Arbeitgeber das vorgelegte Attest prüfen lassen wird. Eine Abmahnung oder sogar Kündigung ist möglich.
- Der Arbeitnehmer fehlt rhythmisch jeden Freitag oder Montag: Auch in diesem Fall wird der Arbeitgeber in der Regel vor Gericht durchkommen, wenn er die AU-Bescheinigung des Mitarbeiters anzweifelt.
Für den Arbeitnehmer kann es schwerwiegende Folgen haben, wenn er beim Blaumachen erwischt wird. Diese reichen von Lohnausfall bis hin zur Kündigung. (jg)
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