Steuererklärung 2021: Diese Posten sind für die Steuer jetzt wichtig
Wie lässt sich das Maximum aus der Steuererklärung herausholen? Mit Blick auf das zurückliegende Corona-Jahr 2021 geben Experten jetzt wichtige Tipps.
Wer seine Steuererklärung für das zurückliegende Corona-Jahr 2021 erledigt, sollte die Besonderheiten kennen. Vom Corona-Bonus über die Homeoffice-Pauschale bis hin zum Kurzarbeitergeld können verschiedene Faktoren mit hineingewirkt haben, die für die Einkommensteuererklärung nun wichtig werden. Unter Berufung auf Experten der Lohnsteuerhilfe Bayern sowie vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) berichtete die Deutsche Presse-Agentur Ende April 2022 über die wichtigsten Posten aus dem zweiten Corona-Jahr für die Steuer. Hier ein Auszug.
- Kinderbonus: Viele Familien haben sich 2021 über einen Kinderbonus gefreut. Diesmal waren es 150 Euro pro Kind (und im Jahr zuvor 300 Euro) – ein Bonus zur Unterstützung in der Corona-Pandemie, der an kindergeldberechtigte Familien ausgezahlt wurde. „Der Kinderbonus stellt zwar kein steuerpflichtiges Einkommen dar, muss aber wie das Kindergeld in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden“, heißt es in dem dpa-Bericht. Denn bei der Einkommensteuerveranlagung wird der Kinderbonus zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt verrechnet. Der Kinderbonus wird mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dadurch sollen Geringverdiener stärker profitieren. Familien mit höheren Einkommen haben dagegen weniger vom Corona-Kinderbonus: Besserverdiener profitieren üblicherweise vom Kinderfreibetrag – und auf diesen wird der Bonus angerechnet.
- Corona-Bonus: Manche Beschäftigte durften sich 2021 über einen Corona-Bonus freuen, den der Arbeitgeber ihnen freiwillig gewährt hat. Dabei handelte es sich um eine Prämie, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für die Mehrbelastungen in der Pandemie auszahlen konnten. Bis zu einem Betrag von 1.500 Euro ist dieser Corona-Bonus steuerfrei. „Wer über die Corona-Jahre mehr als 1.500 Euro Bonus bekommen hat, muss die Differenz versteuern“, heißt es in dem dpa-Bericht. Die entsprechende Regelung zur Gewährung eines solchen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus ist unterdessen zum März 2022 ausgelaufen.
- Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld gilt als Lohnersatzleistung. Wer 2021 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bekommen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, so Stephan Amann von der Lohnsteuerhilfe Bayern dem Bericht zufolge. Anzugeben ist der Posten wie schon 2020 in der Anlage N, Zeile 28, wie dpa außerdem berichtet. Was Sie bei der Steuererklärung in Sachen Kurzarbeitergeld bereits ebenfalls im Vorjahr berücksichtigen mussten, erfahren Sie zudem hier.
- Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale: Die Kosten fürs Arbeitszimmer sowie die Homeoffice-Pauschale werden bei der Steuererklärung als Werbungskosten in Anlage N, Zeilen 44 und 45, eingetragen, heißt es weiter in dem Bericht. Auch das sollten Sie bei der Steuererklärung für das Jahr 2021 entsprechend berücksichtigen. So lassen sich dank der Homeofficepauschale pro Tag im Homeoffice 5 Euro ansetzen, und maximal 600 Euro im Jahr. Allerdings zählt die Summe zu den genannten Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal ohnehin 1.000 Euro angerechnet werden. Das bedeutet: Nur wer mit seinen Kosten hier über die 1.000-Euro-Grenze kommt, profitiert von der Sonderregel. Mehr darüber, wie Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer und weitere Kosten fürs Homeoffice von der Steuer absetzen können, erfahren Sie hier.
(ahu)