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So können Sie Google-Ergebnisse löschen lassen

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Von: Ramona Weise

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Wie Sie Google dazu bringen, ein Suchergebnis zu löschen? Wir erklären es. © dpa

München - Internetnutzer haben auch bei Google ein "Recht auf Vergessenwerden". Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Doch wie lässt man ein Suchmaschinen-Ergebnis löschen?

Wenn bestimmte Informationen Persönlichkeitsrechte verletzen, müssen Suchmaschinen-Betreiber Ergebnisse aus ihren Trefferlisten streichen. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag in einem wegweisenden Urteil entschieden. EU-Bürger haben damit ein "Recht auf Vergessenwerden" im Netz zugesprochen bekommen.

Und das auch bei Inhalten, deren Veröffentlichung im ursprünglichen Sinne nicht rechtswidrig sind. Der Anspruch auf Löschen der Verweise in den Suchmaschinen gilt also auch dann, wenn die Informationen auf den Ursprungsseiten nicht gleichzeitig gelöscht werden.

Suchmaschinen-Betreiber in der Verantwortung

"In der Vergangenheit war es oft so, dass Suchmaschinen-Betreiber gesagt haben, die veröffentlichten Ergebnisse seien Informationen, die es doch eh schon im Internet gebe", so Miriam Meder vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht gegenüber unserem Portal. Dieses Herausreden aus der Verantwortlichkeit sei zukünftig nicht mehr möglich.

Auch gilt nach dem Urteil das Datenschutzrecht des Landes, in dem das Internet-Unternehmen tätig ist, wenn eine enge Verflechtung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft besteht. Damit können weltweit agierende Unternehmen europäische Datenrechtsstandards nicht mehr so leicht umgehen.

Doch wie geht man vor, wenn man ein Suchmaschinen-Ergebnis löschen lassen möchte?

Beim Suchmaschinen-Betreiber/Webhost anfragen

"Wir empfehlen, sich mit seinem Löschbegehren erst einmal an das entsprechende Unternehmen zu wenden", sagt Miriam Meder. Bei Google etwa gibt es im Support eine Rubrik, die sich mit dem Thema "Informationen aus Google entfernen" beschäftigt. Dort können Internetuser aus einer Liste von Fällen das Szenario auswählen, warum sie Inhalte entfernen lassen wollen (hier geht's zum Tool zum Entfernen von URLs. Hierfür benötigt man jedoch ein Google-Konto, was Datenschützer kritisieren).

In den meisten Fällen empfiehlt die Google-Hilfe jedoch, sich an den Webmaster der Seite zu wenden, auf der die zu löschenden Informationen ursprünglich veröffentlicht wurden. Dieses Vorgehen von Google ist nach dem neuen Urteil nicht mehr so leicht durchsetzbar. Auch die Suchmaschinen selbst müssen Lösch-Anfragen vermehrt umsetzen. Sinnvoll ist es aber trotzdem, sich zunächst an die ursprüngliche Seite zu wenden, auf welcher der Inhalt veröfffentlicht wurde. Lassen Nutzer ein Suchergebnis etwa nur aus der Trefferliste von Google löschen, ist es trotzdem über Bing noch auffindbar.

Trotzdem ist das EuGH-Urteil äußerst nützlich für Internet-User: Etwa, wenn sich der Webmaster einer Seite nicht rückmeldet oder Informationen dort aus rechtlichen Gründen nicht gelöscht werden. Dann kann nun die Suchmaschine trotzdem aufgefordert werden, ein Ergebnis aus ihrer Trefferliste zu löschen. 

Keine Reaktion: Zuständige Behörde einschalten

Wenn keine Reaktion des Suchmaschinenbetreibers kommt, sollten sich Internetuser an die entsprechende Aufsichtsbehörde wenden, sagt Miriam Meder vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht. Zuständige ist immer die Datenschutzaufsicht der verschiedenen Bundesländer, in welcher das entsprechende Unternehmen seinen Deutschland-Sitz hat.

Bei Löschbeschwerde zu Bing an Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsich wenden

Meders Amt ist dementsprechend für Suchmaschinenbetreiber zuständig, die in Bayern ihre Deutschland-Präsenz haben. Prominentes Beispiel ist Microsofts Suchmaschine Bing. Bis vor Kurzem war die Aufsicht in Bayern auch für Yahoo zuständig. Neuerdings werden die Yahoo Online-Dienste für Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum aber laut dem Landesamt ausschließlich von Irland und nicht mehr von Deutschland aus angeboten - weswegen irisches Datenschutzrecht greift. "Eingaben zu Yahoo leiten wir deshalb an die irische Aufsichtsbehörde weiter", sagt Meder.

Für Anfragen zu Google ist Amt in Hamburg zuständig

Grundsätzlich läuft eine Anfrage an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht folgendermaßen: "Wenn wir eine Anfrage in unserer Zuständigkeit bekommen, prüfen wir den Sachverhalt und wägen zwischen dem Interesse der verantwortlichen Stelle, dem der Öffentlichkeit und dem der betroffenen Person ab", so Meder. Nicht an der richtigen Stelle sind Internetuser übrigens beim Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz: Er ist nur für den Datenschutz gegenüber der bayerischen öffentlichen Verwaltung zuständig.

Wer Inhalte aus der Google-Trefferliste löschen lassen will, sollte sich - wenn er bei der direkten Anfrage an die Suchmaschine nicht weiter kommt - an den zuständigen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden (Kontakt zum Amt hier).

Mit Lösch-Anfragen noch etwas warten

In Hamburg stehen seit dem neuen Urteil die Telefone nicht mehr still, wie Referent Moritz Karg unserem Portal berichtet. "Wenn sich Betroffene, die selbst bei Google nicht weitergekommen sind, an uns wenden, schildern wir Google den Fall", sagt er. Die Behörde verhandelt dann mit dem Suchmaschinen-Betreiber. 

Wenn kein dringender Fall anliegt, rät Karg dazu, mit Löschanfragen an Google momentan noch etwas zu warten. Denn der Suchmaschinen-Betreiber dürfte momentan einiges an Anfragen haben. Früher seien Lösch-Anfragen von der Suchmaschine automatisiert überprüft worden. "Da vermute ich, dass Google sich ein neues Prozedere einfallen lassen muss", so Karg. 

wei

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