Unfallflucht: Polizei vergisst Belehrung – Verursacherin bleibt straffrei
Wer einer Straftat beschuldigt wird, hat unter anderem das Recht zu schweigen. Darauf muss die Polizei hinweisen – auch in einem lockeren Gespräch.
Es ist ein riesiges Ärgernis: Man kommt vom Einkaufen oder von einem Besuch zurück – und das eigene Auto ist eingedellt oder zerkratzt, weil ein anderer Autofahrer beim Ausparken nicht aufgepasst hat. Der Verursacher hat sich längst aus dem Staub gemacht, und nicht einmal eine Kontaktadresse hinterlassen. Eine Anzeige bei der Polizei verläuft gerade bei geringeren Schäden im Sande – und auf dem Schaden bleibt man ohne eine Vollkasko-Versicherung sitzen.

Unfallflucht: Ohne Belehrung keine Strafe für Verursacher
Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Das ändert aber nichts an den Rechten des Angeklagten, wie aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervorgeht (Az.: 5 Qs 40/22). Verhandelt wurde der Fall einer älteren Dame, die sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Weil eine Zeugin das Kennzeichen notiert hatte, konnte die Halterin des geflüchteten Fahrzeugs ermittelt werden.
Als die Polizei für weitere Ermittlungen an ihrer Adresse auftauchte, gab die Frau die Unfallflucht in einem informatorischen Gespräch gegenüber den Beamten zu. Gegen den anschließend ausgestellten Strafbefehl legte sie jedoch Beschwerde ein – sie sei von dem Polizisten nicht über ihre Rechte als Beschuldigte belehrt worden.
Unfallflucht: Landgericht entscheidet zugunsten der Verursacherin
Das Landgericht entschied zugunsten der Frau. Die Angeklagte sei bereits vor der Befragung als Beschuldigte zu belehren gewesen, da sich der Tatverdacht nach der Identität der Fahrzeughalterin auf sie verdichtet habe. Das gilt auch, wenn grundsätzlich auch andere Personen als Unfallfahrer in Betracht kamen.
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Unfallflucht: Ohne vorherige Belehrung Angaben der Verursacherin vor Gericht nicht verwertbar
Hinzu komme, dass eine Personenbeschreibung des Fahrers auf die Angeklagte zutraf, zitiert „RA Online“ aus der Entscheidung. Es habe sich daher dem Polizeibeamten vor der informatorischen Befragung aufdrängen müssen, dass die Angeklagte nicht nur Halterin, sondern auch Fahrerin zum Unfallzeitpunkt gewesen sein könnte. Die von ihr im Gespräch gemachten Angaben sind daher vor Gericht nicht verwendbar. (Mit Material von SP-X)