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Lockerungs-Hammer im MK! Maske ab, Schützenfest, Disco - alles wieder erlaubt

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Von: Jan Schmitz

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Der Märkische Kreis gehört zur neuen Inzidenzstufe 0. Das bedeutet: Ab Freitag kann die Maske in vielen Bereichen wieder abgelegt werden, Discos dürfen öffnen, Schützenfeste wieder stattfinden. Die Corona-Lockerungen im MK im Einzelnen und was jetzt wieder erlaubt ist

Lockerungs-Hammer für den MK: Voraussetzung für das Erreichen der am Mittwoch neu eingeführten Inzidenzstufe 0 ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Werktage in Folge unter 10 liegt. Im Märkischen Kreis sind diese Bedingungen erfüllt. Seit dem 1. Juli befindet sich der Wert im MK unter 10. Aktuell weist der Märkische Kreis eine Inzidenz von 3,7 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen auf. Weil auch im Land die Inzidenz unter 10 liegt, gibt es nun grünes Licht für fast alle Lockerungen im MK.

KreisMärkischer Kreis
Fläche1061,06 Quadratkilometer
Einwohner408.662 (31. Dez. 2020)

Grundlage ist eine neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die am Freitag, 9. Juli, in Kraft tritt. Anders als bisher können die Lockerungen auch nicht so schnell zurückgenommen werden. Da bei niedrigen Inzidenzen schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird, teilte das Land am Mittwoch mit.

Nur wenn ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

Neue Regeln für Maske, Kontaktbeschränkungen, Events im MK

In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.

Die grundsätzliche Öffnung hat noch einige Ausnahmen . Diese Regeln gelten noch ab Freitag, 9. Juli, im MK:

Maskenpflicht: Die Maskenpflicht gilt nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen. In Innenbereichen wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes lediglich noch empfohlen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt. Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt bis 5. August.  

Erfassung von Kontaktdaten: Sie entfällt fast überall, auch beim Restaurantbesuch. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.

Negativtestnachweis: Negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen sind weiter erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Private Feiern und Volksfeste: Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmer sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen sind im MK wieder möglich, sofern sämtliche Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen. Eine Stichprobe genügt. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.: In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.

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