Düsseldorf - Sollten Sie am Arbeitsplatz in den ungewollten Genuss pornografischer Inhalte kommen, muss das noch nicht das Ende sein. Das Öffnen einer solchen E-Mail kann ein Dienstunfall sein.
Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 23 K 5235/07), auf die die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.
Da dadurch ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten sei, könne ein Dienstunfall vorliegen.
dpa
Rubriklistenbild: © dapd
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